Grüne Liste Bad Herrenalb e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Grüne Liste Bad Herrenalb e.V.
Sitz des Vereins ist Bad Herrenalb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Ziel und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist es, im Sinne des Prinzips der Nachhaltigkeit unter ökologischen, ökonomischen und sozialen Gesichtspunkten (Zukunftsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit, Schutz von Natur und Umwelt und öffentliche Beteiligung) die Entwicklung der Stadt Bad Herrenalb mitzugestalten.
Dieses Ziel bemüht er zu erreichen, indem er innerhalb und außerhalb der kommunalpolitischen Gremien versucht, Einfluss zu nehmen auf das politische Geschehen in Bad Herrenalb. Insbesondere beteiligt er sich als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung an den Kommunalwahlen; er führt Veranstaltungen zu kommunalpolitischen Themen durch und betreibt Pressearbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Eltern.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung kann der Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung erneut einen Antrag stellen, über dessen Annahme bzw. Ablehnung mit Zweidrittelmehrheit entschieden wird.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind jährlich zu entrichten. Sie gelten solange bis eine Neufestsetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt.
Ehrenmitgliedschaft:
Einem Mitglied, das sich im Sinne der Ziele, Aufgaben und Belange des Vereins in hervorragender Weise durch seine Mitwirkung verdient gemacht hat, kann auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitgliedschaft mit Urkunde verliehen werden. Das Ehrenmitglied wird von der Beitragspflicht entbunden.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist oder
durch Ausschluss, über den der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit entscheidet. Dies ist dann zulässig, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich und schuldhaft nicht nachkommt. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung vor der Beschlussfassung zu geben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Die Arbeitsgruppen
§ 5 Die Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung (inkl. der Jahreshauptversammlung) muss durch den Vorstand im Amtsblatt der Gemeinde Bad Herrenalb unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
Entgegennahme des Kassenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegter Beratungsgegenstände
Behandlung von Anträgen und Vorschlägen von Mitgliedern
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. Die übrigen Vorschriften des § 5 gelten entsprechend.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem anderen Vereinsmitglied geleitet.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters,
die Zahl und die Namen der erschienen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie qua Amt den Mandatsträgern des Gemeinderates.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, jeder für sich. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt, jedoch wird im Innenverhältnis bestimmt, dass der 2. Vorsitzende hiervon nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat davon der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen können der 1. oder 2. Vorsitzende alleine entscheiden, jedoch ist dann der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenquittungen liegt beim Kassier des Vereins. Dies schließt grundsätzlich die Erstattung von Aufwendungsersatz ein.
§ 7 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahlen erfolgen geheim. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden, kann offen abgestimmt werden, wenn nicht 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprechen.
Bei mehr Wahlvorschlägen entscheidet die einfache Mehrheit.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 8 Die Arbeitsgruppen
(1) Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann Arbeitsgruppen widerruflich einsetzen, die für Teilaufgaben des Vereins Vorschläge ausarbeiten.
(2) Die Arbeitsgruppen werden durch Sprecher vertreten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Herrenalb mit der Bedingung, dass diese sich verpflichtet, es unmittelbar und ausschließlich für ökologische Zwecke zu verwenden.